Christine Scheck

Rechtsanwältin

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06.02.1995

Aufklärung über Risiko von Gefühlsstörungen und Nervenschädigungen bei Operationen der Lendenwirbelsäule

Über die Möglichkeit einer Impotenz muß im Zusammenhang mit einer Operation an der Lendenwirbelsäule nicht ausdrücklich aufgeklärt werden. Es genügt der Hinweis auf das Risiko von Gefühlsstörungen und Nervenschädigungen mit Lähmung.
Das Vorbringen des Patienten, bei Kenntnis vom beruflichen Werdegang des operierenden Arztes hätte er darauf bestanden, vom Chefarzt selbst operiert zu werden, ist nicht erheblich.
 

OLG Hamm, Urteil vom 6. 2. 1995 - 3 U 147/94