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16.12.2015
BGH: Ehemann erbunwürdig, nachdem er die jahrelang liegende Magensonde seiner nicht mehr ansprechbaren Ehefrau durchschnitten hatte.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1991 ein Ehegattentestament („Berliner Testament“) errichtet, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder zu gleichberechtigten Schlusserben benannten.
Die Ehefrau erkrankte 1997 an Alzheimer und lebte ab 2002 nach einem Krankenhausaufenthalt in einem Altenheim. Seit einem epileptischen Anfall im Jahr 2003 wurde sie über eine Magensonde ernährt, eine verbale Kommunikation mit ihr war nicht mehr möglich. Eine Patientenverfügung hatte die Frau nicht errichtet.
Ihr Ehemann, der auch ihr Betreuer war, durchtrennte im Jahr 2012 mit einer mitgebrachten Schere den Verbindungsschlauch zur Magensonde seiner Ehefrau und widersprach gegenüber dem Pflegepersonal einer erneuten Anbindung einer Magensonde. Dem Personal der Einrichtung gelang es aber, den zerschnittenen Verbindungsschlauch zu reparieren. Die Frau verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung, was jedoch nicht in Zusammenhang mit dem durchtrennten Schlauch stand.
Ihr Ehemann wurde daraufhin wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall verurteilt.
Sein Sohn machte nach dem Tod seiner Mutter zunächst nur seinen Pflichtteil geltend und beantragte dann aber vor Gericht, seinen Vater wegen der Tat für erbunwürdig zu erklären, um seinen vollen Erbteil zu erhalten.
Mit Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Jahr 2015 entschieden, dass der Ehemann für erbunwürdig zu erklären war, nachdem er versucht hatte, seine seit Jahren nicht mehr geschäftsfähige Frau zu töten, diese keine Patientenverfügung hatte, und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür vorlag, dass die Ehefrau irgendwann den Willen zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geäußert hatte.
BGH, Urteil vom 11. März 2015 - IV ZR 400/14