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13.09.2011
Keine Solarzellen auf denkmalgeschützten Dächern! Oder doch???
Einem Hauseigentümer darf die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes mit der Begründung verwehrt werden, dadurch würde die prägende Funktion für das historische Ortsbild beeinträchtigt. Dies geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Der Denkmalschutz habe hier Vorrang vor Interessen des Allgemeinwohls. Ihretwegen müsse es der Eigentümer hinnehmen, wenn ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird, vgl. Beschl. v. 16.8.2011, Az. 8 A 10590/11.
Das Verwaltungsgericht Berlin findet dagegen, dass Gründe des Denkmalschutzes der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung einer Solaranlage nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an (Az.: 16 K 26.10).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zugelassen.